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Die Gebühren

Die Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts richten sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verbindlich festgelegt. Die folgenden Angaben zu den Anwaltsgebühren verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer . Ab dem 01.01.2007 beträgt diese 19 %.

Das RVG legt für die verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten die Höhe der Gebühr fest.

Honorarvereinbarungen, die von den gesetzlichen Gebühren abweichen, sind grundsätzlich zulässig, müssen aber ausdrücklich zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden. Bei außergerichtlichen Streitigkeiten hat der Anwalt grundsätzlich einen Rahmen innerhalb dessen er die Gebühren nach Kriterien wie z.B. Aufwand, rechtliche Schwierigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten festlegen kann. Bei gerichtlichen Streitigkeiten sind regelmäßig die Gebühren durch den Gesetzgeber festgelegt.

Erfolgshonorare, wie z.B. im anglo-amerikanischen Rechtskreis seit langem bekannt, können derzeit in Deutschland noch nicht wirksam vereinbart werden.

Gerne erteilen wir Ihnen eine kostenlose Auskunft über die in Ihrer Angelegenheit entstehenden Anwaltsgebühren und etwaige Neben- bzw. Zusatzkosten.

Bußgeld- und Strafsachen

In Bußgeld- und Strafsachen erhält der Anwalt für die Erstberatung eine Gebühr zwischen 20,00 € und 150,00 €. Als Vertreter im Bußgeldverfahren (vor der Verwaltungsbehörde) erhält der Anwalt zwischen 100,00 € und 250,00 €, abhängig von der Höhe der Geldbuße. Im gerichtlichen Verfahren über den Bußgeldbescheid richten sich die Gebühren ebenfalls nach der Höhe des Bußgeldes und betragen zwischen 100,00 € bis 470,00 €.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie gern auf Nachfrage.

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist staatliche Kostenhilfe für die Durchsetzung Ihrer Rechtspositionen in einem gerichtlichen Verfahren. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragsstellers sowie hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Prozesskostenhilfe wird durch das zuständige Gericht auf Antrag bewilligt. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei uns in der Kanzlei.

Sofern Einkommens- und Vermögenssituation nicht ausreichend sind, um die Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, ist PKH zu bewilligen. Dabei orientiert sich das Gericht am nachge-wiesenen Nettoeinkommen des Antragstellers. Hiervon sind bestimmte Kosten abzuziehen, wie z.B. Kosten für Miete und Heizung abzuziehen. Der sich danach ergebende Restbetrag (sog. „einzusetzendes Einkommen“) ist Grundlage für die Bemessung von PKH.

Abhängig von dem einzusetzenden Einkommen wird dem Antragsteller entweder PKH ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt. Die Höhe der Ratenzahlung richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen. Es müssen maximal 48 Raten bezahlt werden.

Beratungshilfe  

Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder in gesetzlich vorgeschriebenen Güteverfahren ebenfalls auf Antrag durch das für Ihren Wohnsitz zuständige Gericht gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine anwaltliche Beratung erforderlichen Mittel nicht aufbringen können.

Die anwaltlichen Gebühren werden im Falle der Bewilligung durch das Land Niedersachsen getragen, evtl. verbleibt ein von Ihnen zu tragender Eigenanteil in Höhe von 10,00 €.

 

 
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